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Richter stärken Wolfsschutz

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Der EuGH hat für die EU allgemeingültige Grundsätze zum Schutz des Wolfes festgeschrieben. Demnach können Abschüsse nicht ohne Weiteres mit wirtschaftlichen Schäden in der Nutztierhaltung begründet werden. Konkret geht es um einen Fall in Österreich. Hier hatten Umweltschützer gegen die jagdliche Entnahme geklagt.

Wirtschaftliche Schäden rechtfertigen erst mal keine Abschüsse.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Schutz des Wolfes vor jagdlicher Entnahme gestärkt. In dem am Donnerstag (11.7.) ergangenen Urteil geht es um einen Fall in Österreich. Die darin von den Luxemburger Richtern festgeschriebenen Grundsätze sind nun in der gesamten EU anzuwenden.

 

Gemäß der Entscheidung des EuGH rechtfertigen wirtschaftliche Schäden für Nutztierhalter einen Abschuss nicht automatisch. Unter anderem muss zuvor geklärt werden, welcher Wolf Nutztiere gerissen hat. Zudem muss die jagdliche Entnahme von Wölfen aus Sicht der Richter die absolute Ausnahme bleiben. Alle Schutzmaßnahmen für Schafe und andere Nutztiere müssten zuvor ausgeschöpft werden. Als Beispiele werden Schutzzäune und Herdenschutzhunde sowie eine stärkere Überwachung auf Almflächen genannt. Diese Bedingungen gelten zumindest dann, solange sich die Wolfspopulation sowohl auf lokaler Ebene als auch auf nationaler Ebene nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.



Des Weiteren unterstreicht der EuGH, dass hohe Kosten für den Herdenschutz ebenfalls kein ausreichender Grund für einen Abschuss sind. Bevor Wölfe entnommen werden dürften, müssten die Mitgliedstaaten den Nutztierhaltern Geld zur Verfügung stellen, um die Herden über die oben genannten Maßnahmen zu schützen.

 

Streitfall in Tirol

Bei dem vorliegenden Fall geht es um den Wolf „158MATK“ in Österreich. Dieses Tier wird für den Tod einer erheblichen Zahl von Schafen auf den Almen des österreichischen Bundeslandes Tirol verantwortlich gemacht. Die dortige Landesregierung hatte daher den Abschuss des Beutegreifers genehmigt. Dagegen hatten verschiedene Tierschutz- und Umweltorganisationen beim Landesverwaltungsgericht Tirol Klage eingereicht. Begründet wurde diese mit dem strengen Schutz des Wolfes nach der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie. Das Landesverwaltungsgericht bat daraufhin den EuGH, offene Fragen zur Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung zu klären. AgE

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Richter stärken Wolfsschutz

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Der EuGH hat für die EU allgemeingültige Grundsätze zum Schutz des Wolfes festgeschrieben. Demnach können Abschüsse nicht ohne Weiteres mit wirtschaftlichen Schäden in der Nutztierhaltung begründet werden. Konkret geht es um einen Fall in Österreich. Hier hatten Umweltschützer gegen die jagdliche Entnahme geklagt.

Wirtschaftliche Schäden rechtfertigen erst mal keine Abschüsse.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Schutz des Wolfes vor jagdlicher Entnahme gestärkt. In dem am Donnerstag (11.7.) ergangenen Urteil geht es um einen Fall in Österreich. Die darin von den Luxemburger Richtern festgeschriebenen Grundsätze sind nun in der gesamten EU anzuwenden.

 

Gemäß der Entscheidung des EuGH rechtfertigen wirtschaftliche Schäden für Nutztierhalter einen Abschuss nicht automatisch. Unter anderem muss zuvor geklärt werden, welcher Wolf Nutztiere gerissen hat. Zudem muss die jagdliche Entnahme von Wölfen aus Sicht der Richter die absolute Ausnahme bleiben. Alle Schutzmaßnahmen für Schafe und andere Nutztiere müssten zuvor ausgeschöpft werden. Als Beispiele werden Schutzzäune und Herdenschutzhunde sowie eine stärkere Überwachung auf Almflächen genannt. Diese Bedingungen gelten zumindest dann, solange sich die Wolfspopulation sowohl auf lokaler Ebene als auch auf nationaler Ebene nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.



Des Weiteren unterstreicht der EuGH, dass hohe Kosten für den Herdenschutz ebenfalls kein ausreichender Grund für einen Abschuss sind. Bevor Wölfe entnommen werden dürften, müssten die Mitgliedstaaten den Nutztierhaltern Geld zur Verfügung stellen, um die Herden über die oben genannten Maßnahmen zu schützen.

 

Streitfall in Tirol

Bei dem vorliegenden Fall geht es um den Wolf „158MATK“ in Österreich. Dieses Tier wird für den Tod einer erheblichen Zahl von Schafen auf den Almen des österreichischen Bundeslandes Tirol verantwortlich gemacht. Die dortige Landesregierung hatte daher den Abschuss des Beutegreifers genehmigt. Dagegen hatten verschiedene Tierschutz- und Umweltorganisationen beim Landesverwaltungsgericht Tirol Klage eingereicht. Begründet wurde diese mit dem strengen Schutz des Wolfes nach der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie. Das Landesverwaltungsgericht bat daraufhin den EuGH, offene Fragen zur Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung zu klären. AgE

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Der EuGH hat für die EU allgemeingültige Grundsätze zum Schutz des Wolfes festgeschrieben. Demnach können Abschüsse nicht ohne Weiteres mit wirtschaftlichen Schäden in der Nutztierhaltung begründet werden. Konkret geht es um einen Fall in Österreich. Hier hatten Umweltschützer gegen die jagdliche Entnahme geklagt.

Wirtschaftliche Schäden rechtfertigen erst mal keine Abschüsse.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Schutz des Wolfes vor jagdlicher Entnahme gestärkt. In dem am Donnerstag (11.7.) ergangenen Urteil geht es um einen Fall in Österreich. Die darin von den Luxemburger Richtern festgeschriebenen Grundsätze sind nun in der gesamten EU anzuwenden.

 

Gemäß der Entscheidung des EuGH rechtfertigen wirtschaftliche Schäden für Nutztierhalter einen Abschuss nicht automatisch. Unter anderem muss zuvor geklärt werden, welcher Wolf Nutztiere gerissen hat. Zudem muss die jagdliche Entnahme von Wölfen aus Sicht der Richter die absolute Ausnahme bleiben. Alle Schutzmaßnahmen für Schafe und andere Nutztiere müssten zuvor ausgeschöpft werden. Als Beispiele werden Schutzzäune und Herdenschutzhunde sowie eine stärkere Überwachung auf Almflächen genannt. Diese Bedingungen gelten zumindest dann, solange sich die Wolfspopulation sowohl auf lokaler Ebene als auch auf nationaler Ebene nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet.



Des Weiteren unterstreicht der EuGH, dass hohe Kosten für den Herdenschutz ebenfalls kein ausreichender Grund für einen Abschuss sind. Bevor Wölfe entnommen werden dürften, müssten die Mitgliedstaaten den Nutztierhaltern Geld zur Verfügung stellen, um die Herden über die oben genannten Maßnahmen zu schützen.

 

Streitfall in Tirol

Bei dem vorliegenden Fall geht es um den Wolf „158MATK“ in Österreich. Dieses Tier wird für den Tod einer erheblichen Zahl von Schafen auf den Almen des österreichischen Bundeslandes Tirol verantwortlich gemacht. Die dortige Landesregierung hatte daher den Abschuss des Beutegreifers genehmigt. Dagegen hatten verschiedene Tierschutz- und Umweltorganisationen beim Landesverwaltungsgericht Tirol Klage eingereicht. Begründet wurde diese mit dem strengen Schutz des Wolfes nach der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie. Das Landesverwaltungsgericht bat daraufhin den EuGH, offene Fragen zur Rechtmäßigkeit der Abschussgenehmigung zu klären. AgE

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